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Oldenburger Verband im Rechtsstreit mit Heiner Kanowski

Im März 2023 war Heiner Kanowski, langjähriger Geschäftsführer des Oldenburger Pferdezuchtverbandes, vorläufig von seinen Aufgaben freigestellt und beurlaubt worden. Jetzt gibt es ein Statement seitens des Verbandes bezüglich des Rechtsstreits und der ersten gerichtlichen Entscheidung zugunsten Heiner Kanowskis.

Neues zum Rechtsstreit zwischen dem Oldenburger Verband und seinem ehemaligen Geschäftsführer.

Vechta – Bis Ende 2022 war Heiner Kanowski nicht nur der langjährige Geschäftsführer des Oldenburger Pferdezuchtverbandes, er war außerdem Geschäftsführer der Oldenburger Pferde-Vermarktungs GmbH und der International Association of Future Horse Breeding GmbH. Im März 2023 folgte der Bruch. Kanowski wurde wegen Differenzen und einem gestörten Vertrauensverhältnis von seinen Aufgaben freigestellt und beurlaubt. Das bestätigte Präsident Dr. Wolfgang Schulze-Schleppinghoff damals gegenüber Reiter Revue International.

Nun teilte der Oldenburger Verband per Pressemitteilung folgendes mit:

„Vor dem Arbeitsgericht Oldenburg war zum Aktenzeichen 2 Ca 163/23 ein Rechtsstreit zwischen dem ehemaligen Geschäftsführer Heiner Kanowski und dem Oldenburger Verband anhängig, der nun erstinstanzlich entschieden worden ist. Streitbefangen war in erster Linie eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu Lasten Herrn Kanowskis sowie eine Schadenersatzklage des Oldenburger Verbandes gegen Herrn Kanowski.

Am Schluss der Kammerverhandlung vom 17.01.2024 verkündete das Arbeitsgericht Oldenburg ein Urteil, wonach es die Feststellungsklage Herrn Kanowskis für begründet erachtet. Die Schadensersatzansprüche des Oldenburger Verbandes wurden als unbegründet beurteilt. Nunmehr sind die schriftlichen Entscheidungsgründe eingegangen.

Der Oldenburger Verband hat die Entscheidungsgründe des Urteils sorgfältig geprüft und im Vorstand die Entscheidung getroffen, das Urteil im Berufungsverfahren vom Landesarbeitsgericht überprüfen zu lassen. Voraussichtlich wird das Landesarbeitsgericht die Berufungsverhandlung erst nach den Niedersächsischen Sommerferien 2024 durchführen. Bis dahin wird das erstinstanzliche Urteil – unabhängig von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts – nicht rechtskräftig werden.“