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Verbrauchsgüterkaufrecht: Lebende Tiere sollen Ausnahme sein

Pferdekauf mit einem Jahr Rückgaberecht? Das kann tatsächlich eintreten, wenn die Warenkaufrichtlinie der EU auch für lebende Tiere gilt. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) möchte dagegen vorgehen.

Symbolbild: Die Ankaufuntersuchung ist wichtig beim Pferdekauf. Sie bleibt aber eine Momentaufnahme.

Warendorf – 2019 hat die EU eine neue Warenkaufrichtlinie verabschiedet. Demnach hat der Verbraucher bis zu einem Jahr ein Rückgaberecht, sollte die gekaufte Ware Mängel aufweisen. Dieser muss dabei nicht beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe bestanden hat. Vielmehr muss der Verkäufer, in diesem Falle also ein gewerblicher Pferdehändler oder -züchter, beweisen, dass der Mangel erst später eingetreten ist. Es gilt die Beweislastumkehr. Das sei "mit lebenden Tieren unvereinbar", findet Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN). Sie möchte daher eine Ausnahme für lebende Tiere aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht erreichen.

Bislang galt die Beweislastumkehr sechs Monate nach dem Kauf, weil man davon ausging, dass ein in diesem Zeitraum auftretender Magel bereits bei Übergabe des Tieres bestand. Die neue Regelung soll den Verbraucher schützen. Doch der gewerbliche Verkäufer des Pferdes hat quasi keine Chance zur Beweislastumkehr. Denn der Tierarzt, der die Kaufuntersuchung durchführt, müsste dabei voraussagen, ob und wie lange das Pferd gesund bleibt und inwiefern es sich für Sport oder Zucht eignet. "Die tierärztliche Kaufuntersuchung ist jedoch stets eine Momentaufnahme, die keine Prognosen über den mittel- und langfristigen Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Pferdes zulässt", argumentiert die FN in einer Pressmitteilung. Außerdem sei es einem Tierarzt nicht möglich, rückblickend festzustellen, ob ein Mangel bereits am Tag der Übergabe vorlag. Die Tiermedizin soll Krankheiten therapieren, anstatt deren Entstehungszeitpunkt zu erforschen, heißt es auf der FN-Webseite.

Verbraucherschutzregeln zu Lasten der Tiere

Zudem können Veränderungen im Leben eines Pferdes, zum Beispiel in der Pflege, Fütterung, Haltung und Training, dessen Verhalten und Gesundheit beeinflussen – positiv wie negativ. "Nach dem Kauf können stets Mängel entstehen, für die der Verkäufer nicht verantwortlich sein kann", fasst die FN zusammen. Heißt: Erkrankungen oder Lahmheiten können binnen kürzester Zeit eintreten. Dennoch könnte ein Käufer laut Warenkaufrichtlinie ein Pferd aufgrunddessen zurückgeben, ohne etwas beweisen zu müssen.

Die FN sieht außerdem die Gefahr, dass sich der Käufer eines Pferdes im Streitfall seiner Verantwortung entzieht und das Pferd nicht mehr angemessen versorgt und bewegt, "weil er bis zu einem Jahr nach Gefahrenübergang nicht das volle wirtschaftliche Risiko trägt. Die Reichweite der Beweislastumkehr kann ihn zu der Annahme verleiten, sein Tier mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückgeben zu können", findet die FN und fasst zusammen: "Verbraucherschutzregeln dürfen nicht zu Lasten der Tiere gehen."

Die FN hat gemeinsam mit dem Ausschuss für Tierzucht-, Tierseuchen- und Tierschutzrecht der Deutschen Gesellschaft für Agrarrecht einen Expertenkreis aus Juristen, Tierärzten und Zuchtexperten gegründet. Mit dem Ziel, für lebende Tiere eine Ausnahme beim Verbrauchsgüterkaufrecht zu erreichen. Die EU-Mitgliedsstaaten haben noch bis zum 1. Juli 2021 Zeit, die EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Hier finden Sie die Pressemitteilung in voller Länge.