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Mindestnote bei Hengstleistungsprüfung bleibt

Der Beirat Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung hat sich bei der Jahrestagung für die Mindestnote bei Hengstleistungsprüfungen in der Reitpferdezucht ausgesprochen. Außerdem gibt es neue Privilegien für Nachkommen von Hengstbuch II-Vätern.

Ungestüm auf der Weide, während sich die Menschen im den Kopf zerbrechen, welche Laufbahn einem Fohlen zusteht.

Hamburg – Bei der diesjährigen Jahrestagung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) in Hamburg stand unter anderem die Mindestnote bei Hengstleistungsprüfungen im Fokus. Diskutiert wurde, diese abzuschaffen und der Hengstleistungsprüfung den Charakter eines „Qualitätschecks“ zu verleihen. Doch die Delegierten stimmten mehrheitlich für den Erhalt der Mindestnote.

Darüber hinaus sprachen sich die Zuchtverbände für die Ausstellung von Abstammungsnachweisen auch für Hengstbuch II-Nachkommen aus. Die Änderung der Zuchtverbandsordnung (ZVO) sieht vor, dass Fohlen von Hengstbuch II-Hengsten in der Anpaarung mit Stutbuch I- und Stutbuch II-Stuten einen sogenannten Abstammungsnachweis II bekommen und sie damit mehr Privilegien im Turniersport bekommen, zum Beispiel die Eintragung in die Liste I der Turnierpferde, die Möglichkeit sich für die Bundeschampionate oder die Weltmeisterschaften der jungen Pferde zu qualifizieren. Ein Zusatz im Pferdepass („Zum Zeitpunkt der Passausstellung erfüllt der Vater des Pferdes die Eintragungsbedingungen in das Hengstbuch I nicht oder noch nicht.“) dokumentiert allerdings, dass Pferde mit einem solchen Abstammungsnachweis II beispielsweise nicht oder noch nicht körfähig sind.

Für alle übrigen Fohlen gibt es weiterhin eine Geburtsbescheinigung mit Eintragung in Liste II der Turnierpferde.

Diese Bestimmungen gelten für alle der FN angeschlossenen Zuchtverbände und zwar bereits für Fohlen, die aus Bedeckungen des Jahres 2019 hervorgehen und im Jahr 2020 geboren werden. –fn-press–