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Aktuell

Umsatssteuerbefreiung für Vereine mit Pensionspferdehaltung möglich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Präzedenzfall zugunsten des klagenden Reitvereins Reutlingen entschieden.

Reutlingen – Gute Nachricht für gemeinnützige Vereine mit Pensionspferdehaltung: Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer auf Pferdepensionsumsätze befreit. Grundlage hierfür ist ein Präzedenzfall, der bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) ging und der jetzt zugunsten des klagenden Reitvereins Reutlingen e.V. entschieden und abgeschlossen wurde.
„Alle Reitvereine, für deren Mitglieder eine Ausübung des Sports auf dem gleichen Niveau ohne die Möglichkeit der Pferdeeinstellung nicht möglich wäre, haben nun die Chance, unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) vom 16.10.2013 ebenfalls bei ihrem Finanzamt eine Umsatzsteuerbefreiung von Pferdepensionsumsätzen zu erreichen. Wichtig ist, dass gegen Umsatzsteuerbescheide, die die Grundlagen der BFH-Entscheidung missachten, rechtzeitig Einspruch eingelegt wird“, heißt es in der Erklärung der Anwaltskanzlei Dr. Braitinger & Grupp, die vom RV Reutlingen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) mit dem Fall beauftragt war. „Diese Entscheidung kann für große finanzielle Entlastung in unseren Vereinen sorgen. Das zu erreichen, war unser Ziel. Deshalb haben wir den RV Reutlingen auch in diesem Rechtstreit von grundlegender Wirkung unterstützt“, sagte Rainer Reisloh, Mitglied im geschäftsführenden Vorstand der FN.

Der RV Reutlingen hatte mit der Finanzverwaltung für die grundsätzlich mögliche Umsatzsteuerbefreiung auf Pferdepensionsumsätze gekämpft. Der Fall ging bis vor den BFH, der mit seinem Urteil vom 16.10.2013 (AZ XI R 34/11) das für den Reitverein negative Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.06.2011 (AZ 12 K 4547/08) aufhob und das Urteil an das Finanzgericht Stuttgart (AZ 12 K 536/14) zurückwies.
Das BFH sparte nicht mit Kritik an den Entscheidungsgründen des Finanzgerichts. In seiner Entscheidung definierte der BFH auch die rechtlichen Grundlagen, die zu einer möglichen Umsatzsteuerbefreiung von Pferdepensionsumsätzen gemeinnütziger Vereine führen können.
Auch mit dem zuständigen Richter des Finanzamtes wurde die Sachlage erörtert. Dieser regte beim Finanzamt wegen der überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage an, dem Einspruch gegen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid stattzugeben, so dass der Rechtsstreit ohne ein weiteres Urteil in der Sache erledigt würde. Dieser Anregung ist das Finanzamt Reutlingen nun nachgekommen, hat dem Einspruch stattgegeben und einen geänderten Steuerbescheid herausgegeben. –fn-press–