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Politische Entscheidung: Beweislastumkehr bleibt wie bisher

Die Gefahr, dass sie auf ein Jahr ausgeweitet wird, ist damit erst einmal gebannt.

Auch bei Tieren gilt im gewerblichen Verkauf, dass der Verkäufer beweisen muss, dass Mängel bei Kauf noch nicht bestanden haben. Allerdings nur über einen eingeschränkten Zeitraum.

Warendorf - Der Bundestag hat über eine Änderung des Kaufrechts abgestimmt. Dieses Recht betrifft auch den Kauf beziehungsweise Verkauf von Pferden. Gewerbliche Pferdehändler und -züchter können erst einmal aufatmen, denn die Regelung zur Beweislastumkehr bei Tierkäufen bleibt unberührt. Für den Erhalt dieses Status Quo hatten sich die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) und ihre Zuchtverbände in unzähligen Gesprächen auf allen politischen Ebenen stark gemacht. (Ein Interview zum Thema finden Sie hier.) „Die Entscheidung des Bundestages ist ein Erfolg für alle gewerblichen Pferdeverkäufer, vor allem für unsere Züchter. Sie ist ein klares Votum für den Tierschutz und für die Pferdezucht in Deutschland“, sagte FN-Präsident Breido Graf zu Rantzau und ergänzte: „Unser jahrelanger Kampf und unsere kontinuierliche Arbeit auf politischer Ebene haben sich nun ausgezahlt.“

Die Europäische Union hatte ihren Mitgliedsstaaten mit einer neuen Richtlinie die Entscheidung darüber überlassen, den Verkauf lebender Tiere aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht herauszunehmen, wofür sich die FN seit vielen Jahren stark macht. Zwar hat der Bundestag diese Option nicht genutzt. Er hat aber auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beweislastumkehr auf ein Jahr oder gar zwei zu verlängern. In den ursprünglichen Gesetzesentwürfen war auch für Tiere eine Verlängerung der Beweislastumkehr auf ein Jahr vorgesehen. Dies wäre eine Veränderung des Verbrauchsgüterkaufrechts zu Lasten der Tiere und zum Nachteil der Verkäufer gewesen.

Folgende Regelung bleibt damit auch für den Pferdekauf bestehen: Wenn eine Privatperson ein Pferd von einem gewerblichen Pferdehändler oder -züchter kauft und das Pferd innerhalb von sechs Monaten einen Mangel aufweist, dann wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Tieres an den Käufer vorgelegen hat. Der Käufer muss dafür keinen Beweis erbringen, der Verkäufer kann aber versuchen, das Gegenteil zu beweisen. Das ist die sogenannte Beweislastumkehr.