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Pferd nutzt sich altersbedingt ab

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Reklamation eines Hengstes befasst und grundsätzlich klargestellt, dass ein Tier den Zustand von "gebraucht" im Gegensatz zu "neu" allein schon durch Lebenszeit erreicht, auch wenn es nicht genutzt wurde.

Interessantes Urteil des BGH

Karlsruhe - Einem Pferdehalter gehen allein schon bei der Kategorisierung eines Pferdes in neu, alt, gebraucht schon die Nackenhaare hoch. Doch vor Gericht können diese Einstufungen entscheidend sein. Nun hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe kürzlich geurteilt, dass ein Pferd allein schon durch seine Lebenszeit als gebraucht zu betrachten ist und keineswegs als neu, selbst dann, wenn es nicht genutzt wurde. Dem Urteil zugrund lag die Klage einer Reiterin, die einen zweieinhalbjährigen, ungekörten Hengst kaufte. Der damals noch ungerittene Hengst hatte wie bei einer Auktion üblich eine klinische Untersuchung, die ohne Befund war. Zwei Jahre nach dem Kauf stellte sich heraus, dass das Pferd für die Käuferin nicht reitbar sei. Mit der Argumentation, das Pferd leide unter einem Mangel, wollte sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Die Auktionsbedingungen sahen jedoch vor, dass Gewährleistungsansprüche lediglich drei Monate nach Kauf gelten. Diese Vereinbarung wurde seitens der Käuferin angezweifelt, da es sich bei dem Pferd ihrer Meinung nach um einen Verbrauchsgut handele, die gesetzlich eine zweijährige Gewährleistung einhalten müssen. Das Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein, das sich zuvor mit dem Fall befasste, hatte schon klargestellt, dass die dreimonatigen Frist in den Auktionsbedingungen rechtens seien, da es sich bei dem Pferd um eine "gebrauchte Sache" handele. Exakt dass ist auch der Knackpunkt, denn diese beiden Markmale machen die dreimonatige Frist rechtens: Erstens der Status 'gebraucht', zweitens über eine öffentlich zugängliche Auktion gekauft. Der Bundesgerichtshof hat dies bestätigt und betont: "Anders als unbelebte Gegenstände 'gebraucht' sich ein Tier allein dadurch ständig selbst, dass es lebt und sich bewegt; hierdurch steigert es das ihn anhaftende Sachmängelrisiko."