Zum Inhalt springen

Drücken Sie Öffnen / Eingabe / Enter / Return um die Suche zu starten

Lkw-Fahrer muss Abstand halten

Ein Ausritt, ein Lkw kommt der Reiterin entgegen, das Pferd scheut und verletzt sich so schwer, dass es eingeschläfert werden muss. Dieser Fall beschäftigte das Oberlandesgericht Celle. Das Urteil: Ein Mindestabstand von 1,50 bis 2 Meter muss sein.

Falls einem ein Lkw entgegen kommt, sollte man auf ein Scheuen des Pferdes gefasst sein.

Celle – Der Fall, über den das Oberlandesgericht nun entscheiden musste, ist in Kürze so zusammengefasst: Eine Reiterin und ein Lkw kamen sich auf einer einspurigen Straße entgegen. Die Reitein hielt ihr Pferd auf dem rechten circa 2,9 meterbreiten Standstreifen an. Der Lkw-Fahrer passierte die Reiterin in Schrittgeschwindigkeit. Er fuhr ganz rechts, nutzte jedoch den Randstreifen nicht. Der Abstand zum Pferd betrug weniger als ein Meter. Das Pferd scheute und verletzte sich so schwer, dass es eingeschläfert werden musste. Die Reiterin verklagte daraufhin den Fahrer und die Halterin des Lkw auf Schadensersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle bestätigte das Urteil des Landgerichts Verden, dass beide Parteien zu 50 Prozent haften.

Die Beklagten müssen nicht nur aus der Betriebsgefahr des Lkw haften, sondern auch aufgrund des Verstoßes des Fahrers gegen das Seitenabstandsgebot gemäß § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung. Danach habe der Fahrer einen Mindestabstand von 1,50 bis 2 Metern einzuhalten. Zudem müsse er immer mit einer plötzlichen Reaktion des Pferdes rechnen. Letztlich hätte der Fahrer den 2,9 Meter breiten Randabschnitt zur Einhaltung des Abstands nutzen können.

Der Randstreifen gehöre nicht zur Fahrbahn, ein Befahren ist jedoch erlaubt, wenn es aufgrund der Verkehrslage als vernünftige sowie sachgerechte Maßnahme erscheine. Andernfalls hätte der Lkw-Fahrer anhalten und sich mit der Reiterin absprechen müssen. Weiter meinte das OLG, dass die Reiterin ebenfalls zu 50 Prozent hafte, weil sie nur ihr Pferd angehalten habe. Letztlich hätte sie vom Pferd absteigen und die Zügel in die Hand nehmen müssen. Denn sie hätte damit rechnen können, dass ihr Pferd durch Geräusche großer vorbeifahrender Lkw irritiert werden könne. Sie hätte auch zu einer breiteren Stelle zurückreiten oder eine Verständigung mit dem Lkw-Fahrer herbeiführen können. (AZ: 14 U 147/17)

Quelle