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Großes Schiedsgericht mindert Strafmaß

Im Fall des Nachwuchsreiters der nach den Deutschen Jugendmeisterschaften 2017 wegen sexueller Übergriffe zunächst für 18 Monate gesperrt wurde, hat das Große Schiedsgericht nun die Dauer der Sperre herabgesetzt.

Das Große Schiedsgericht urteilte milder als die Disziplinarkommission der FN.

Warendorf - Im Juli 2018 hatte die Disziplinarkommission der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einen jungen Springreiter für 18 Monate gesperrt, nachdem im Rahmen der Deutschen Jugendmeisterschaften 2017 Vorwürfe aus dem Bereich sexualisierte Gewalt gegen ihn erhoben worden waren. Die FN hatte den Fall auch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Der Reiter legte gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission Beschwerde ein, somit ging der Fall weiter an das Große Schiedsgericht der FN.

Im Juli 2018 hatte die Disziplinarkommission der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einen jungen Springreiter für 18 Monate gesperrt, nachdem im Rahmen der Deutschen Jugendmeisterschaften 2017 Vorwürfe aus dem Bereich sexualisierte Gewalt gegen ihn erhoben worden waren. Die FN hatte den Fall auch an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Der Reiter legte gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission Beschwerde ein, somit ging der Fall weiter an das Große Schiedsgericht der FN.

Am 8. April hat das Große Schiedsgericht Folgendes entschieden:

Auf die Beschwerde des Reiters wird der Beschluss der Disziplinarkommission dahingehend abgeändert, dass der Reiter wegen Verstoßes gegen die sportlich-faire Haltung gem. § 920 Ziff. 1, 2c Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) auf den Deutschen Jugendmeisterschaften (DJM) in Aachen im September 2017 für die Dauer von fünf Monaten von der Teilnahme an allen Leistungs-Prüfungen und Pferdeleistungsschauen ausgeschlossen wird.

„Nach umfassender Beweisaufnahme konnten wir den von der Disziplinarkommission zugrunde gelegten Tatvorwurf nicht in allen Punkten als bewiesen ansehen. Festgestellt wurde ein ungebührliches Verhalten, das mit einer geringeren Sperre zu ahnden war“, sagte der Vorsitzende des Großen Schiedsgerichts, Bernd Normann.

Dieser Beschluss des Großen Schiedsgerichts ist innerhalb der Verbandsgerichtsbarkeit der FN nun rechtskräftig. Der Reiter hat die Möglichkeit, vor einem ordentlichen Gericht dagegen vorzugehen. -Quelle-