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FN kritisiert neue Gebührenordnung der Tierärzte​

Seit November 2022 gilt die neue Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), in der einige Preisanpassungen vorgenommen wurden. Nun äußert sich Soenke Lauterbach, Generalsekretär der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN), mit Kritik.​

Symbolbild. Mit der neuen Gebührenordnung wurden die Kosten für den Tierarzt angepasst.

Warendorf – Über zwei Jahrzehnte lang ist sie nicht grundlegend überarbeitet worden, die Zeit war also reif für Preisanpassungen in der neuen GOT, die November 2022 gilt. Nun äußert sich FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach in einem heute von der FN veröffentlichten Interview kritisch. Die FN sei in die Erarbeitung der neuen Gebührenordnung nicht einbezogen und hätte keinerlei Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Ausgestaltung der GOT gehabt. „Als Vertreter aller Pferdesportler, -halter und -züchter können wir einige Auslegungen der GOT durch die Bundestierärztekammer e.V. (BTK) nicht unterstützen und mittragen. Das betrifft unter anderem die pauschale Einordnung des Pferdes als ‚nicht landwirtschaftlich genutztes Tier‘ und die damit einhergehende Hausbesuchspauschale“, sagt Soenke Lauterbach.

Reiter Revue hat Anfang Dezember online, sowie in der noch Januar-Ausgabe genau über diese umstrittene Pauschale berichtet. Sie beträgt brutto 41,06 Euro und muss nach einem Tierarztbesuch dem Pferdebesitzer in Rechnung gestellt werden.

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„Die FN kritisiert verschiedene Punkte im Zusammenhang mit der neuen GOT 2022. Zum einen lehnen wir die Erhebung einer pauschalen Hausbesuchsgebühr für jeden Besitzer ab, dessen Pferd an einem Stall durch den Tierarzt untersucht beziehungsweise behandelt wird. Der Pferdepraktiker ist üblicher Weise darauf ausgelegt, als Fahrpraxis unterwegs zu sein. Das heißt, ein Einbestellen der Pferde in die Praxis ist in der Regel gar nicht möglich oder vorgesehen. Deshalb sieht die GOT die Berechnung eines Wegegeldes von 3,50 € pro Doppelkilometer vor (mindestens 13 Euro pro Pferdeeigentümer). Die FN fordert die Rücknahme der Hausbesuchsgebühr für die Pferdefahrpraxis.

Damit im Zusammenhang steht die pauschale Einordnung des Pferdes als ‚nicht landwirtschaftlich genutztes Tier‘, die die FN vehement ablehnt. Die Kosten für eine Behandlung von Nutztieren sind niedriger als die Kosten für Haustiere. Bereits in der bisherigen GOT war es für die Behandlung von Pferden möglich, auch den zwei- oder dreifachen Gebührensatz abzurechnen. In Abhängigkeit von dem Zeitaufwand der Behandlung, dem Wert des Tieres sowie weiteren Faktoren, ist eine Unterscheidung des Pferdes von anderen Nutztieren (z. B. Schweinen oder Rindern) und der damit einhergehende größere Spielraum des Tierarztes bei der Rechnungsstellung durchaus legitim. Die FN wehrt sich jedoch deutlich gegen die falsche Einordnung der BTK, nach der das Pferd kein landwirtschaftliches Nutztier darstellt. Das widerspricht der klaren Einordnung des Pferdes als landwirtschaftliches Nutztier, beispielsweise im EU Recht. Die fehlerhafte Auslegung der BTK führt unter anderem dazu, dass eine tierärztliche Behandlung auf einem Pferdebetrieb mit dem im Normalfall nicht vorgesehenen Hausbesuch eines Kleintierpraktikers gleichgesetzt wird und sorgt für eine weitere Erhöhung der Tierarztkosten.“

Grundsätzlich halte Lauterbach die Überarbeitung der alten GOT von 1999 für unausweichlich. Eine zukunftsfähige Aufstellung der Praxen sei wichtig für die Aufrechterhaltung und Verbesserung der tierärztlichen Versorgung unserer Pferde auch im Notdienst und an den Wochenenden. „Das Ziel, den einfachen Abrechnungssatz kostendeckend zu gestalten, ist legitim. Auf Grund der Tatsache, dass es in den letzten gut 20 Jahren keine kontinuierlichen und in anderen Branchen üblichen Preisanpassungen gegeben hat, ist der Preissprung für die Kunden jetzt allerdings zum Teil erheblich.“

Um erhöhte Kosten durch die GOT möglichst zu vermeiden, rät er Pferdebesitzern: „Grundsätzlich gilt, dass der Tierarzt möglichst innerhalb der normalen Arbeitszeiten kontaktiert werden sollte. Gibt es ein Problem mit dem Pferd, sollte dementsprechend frühzeitig Kontakt zur Tierarztpraxis des Vertrauens aufgenommen werden. Wochentags vor 8 Uhr und nach 18 Uhr sowie an den Wochenenden besteht gemäß GOT die Pflicht für den Tierarzt, eine Notdienstgebühr zu erheben sowie alle Leistungen mindestens mit dem zweifachen Satz abzurechnen.

Die Aneignung eines guten Basiswissens zur Pferdegesundheit ist generell sinnvoll und hilft im Ernstfall dabei, eine Bagatellverletzung bzw. Krankheitsbilder, die keine sofortige tierärztliche Behandlung am Wochenende beziehungsweise im Notdienst erfordern, von einem dringenden Notfall (z.B. Kolik, Augenverletzungen, starke Blutungen, allergische Reaktionen, Nageltritt) abzugrenzen. Im Zweifelsfall sollte aber immer ein Tierarzt hinzugezogen werden. Ist eine Rechnung nicht nachvollziehbar, raten wir dazu, die Tierärztin oder den Tierarzt darauf anzusprechen.“

Von der Bundestierärztekammer fordere er eine Klarstellung beziehungsweise Anpassung der fraglichen Punkte. Außerdem gäbe es bereits Gespräche mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), in dessen Verantwortungsbereich.