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Coronavirus: Notfallpläne für Reiter, Vereine und Betriebe

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) rät Vereinen und Betrieben zu Notfall-Plänen, um die Versorgung der Pferde auch im Falle einer Quarantäne gewährleisten zu können und bietet Muster-Pläne zum Download an.

Notfallpläne sollen die Versorgung der Pferde im Ernstfall sicherstellen.

Warendorf – Das Coronavirus verunsichert derzeit die Pferdewelt. Viele Reiter und Pferdebesitzer fragen sich, wie sie die Versorgung ihrer Pferde zum Beispiel im Falle einer Quarantäne oder Ausgangssperre garantieren können. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung setzt sich auf politischer Ebene dafür ein, dass Pferdebetriebe und -vereine unter bestimmten Vorgaben und im Sinne der Gesundheit von Mensch und Tier handeln können. Die FN rät allen Vereinen und Betrieben, Notfallpläne aufzustellen.

„Das Coronavirus bringt uns in eine noch nie da gewesene Situation. Wir sind mit absolut berechtigten, aber scharfen und einschneidenden Maßnahmen der Behörden konfrontiert und wir sind aufgefordert, ihnen Rechnung zu tragen", sagte FN-Generalsekretär Sönke Lauterbach. "Wir alle haben eine gesellschaftliche Verantwortung. Als Pferdesportler haben wir allerdings noch eine Aufgabe: Unsere Pferde im Rahmen des absolut Notwendigen zu versorgen und zu bewegen. Wir setzen uns auf politischer Ebene dafür ein, dass das auch unter den Maßgaben zur Eindämmung des Virus möglich ist.“

Keine einheitlichen Vorgaben

Die Situation ist deutschlandweit unterschiedlich, denn bisher gibt es nicht in allen Bundesländern einheitliche Vorgaben. „Wir bemühen uns darum, auf Grundlage des Tierschutzgesetzes eine sachgerechte Regelung für die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde zu erwirken. Mit dem BMEL haben wir bereits darüber gesprochen“, erklärt der Generalsekretär. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hält die Position der FN für nachvollziehbar und berechtigt. Jedoch müssen nun die einzelnen Bundesländer konkrete Vorgaben erlassen. In Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt gibt es bereits gute Regelungen. „Gemeinsam mit unseren Mitgliedsverbänden werben wir nun bei den einzelnen Landesministerien dafür, dass auch in den verbleibenden Bundesländern Vorgaben im Sinne des Pferdesports erlassen werden“, so Lauterbach. „Bei diesen Vorgaben geht es jetzt nicht mehr darum, ob Reitunterricht stattfinden darf oder nicht, sondern allein darum, dass die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde sichergestellt wird. Wir raten dringend dazu, sich auch an diese Vorgaben zu halten.“

Die Position der FN

Vereine und Betriebe müssen Maßnahmen ergreifen, die gleichzeitig die Gesundheit der Menschen UND der Pferde unter den Tierschutzvorgaben sicherstellen. Dazu gehören die Versorgung und Bewegung der Pferde sowie die Tiergesundheit – stets unter der Maßgabe, dass bestimmte Hygiene-Regeln eingehalten werden, um das Virus nicht noch weiter zu verbreiten.

Welche Punkte der Pferdeversorgung immer sichergestellt sein müssen und mit welchen Maßnahmen Reiter, Pferdebesitzer und Stallpersonal die Verbreitung des Virus eindämmen können, haben wir in diesem Beitrag zusammenmgefasst:

Notbewegungshelfer für Schulpferde

Durch den Ausfall des Reitunterrichts für Reitschulen muss die Bewegung der Pferde durch einen Notbewegungsplan (s. unten) sichergestellt werden. Hier sind strikte hygienische sowie regionale und bundesweite behördliche Vorgaben unbedingt zu beachten. Unter dieser Maßgabe hält die FN folgendes für fachlich notwendig:

  • Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter erstellt einen Anwesenheitsplan für die notwendigen Personen, die für die Versorgung und Bewegung der Pferde Zutritt zum Stall und der Reitanlage benötigen
  • Es werden Anwesenheitszeiten vorgegeben, um die Anzahl der Menschen, die sich zeitgleich im Stall/auf der Reitanlage befinden, zu minimieren
  • Die einzelnen Pferde müssen nachweislich den Reitern zugeordnet werden. Dies ist zu dokumentieren.
  • Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter muss die Anwesenheitszeiten dokumentieren
  • Nur Reitschüler, die eigenständig ein Pferd vorbereiten, reiten und nachher versorgen können, sind von der verantwortlichen Person des Vereins/Betriebs auf freiwilliger Basis dafür vorzusehen
  • Die fachkompetente Koordination/Zuteilung dieser „Notbewegungshelfer“ übernimmt entweder der Betriebsleiter, ein Vorstandsmitglied oder der leitende Reitlehrer
  • Die Pferdebewegung auf dem Reitplatz/in der Reitbahn bedarf einer fachkundigen Aufsicht, die die Sicherheit gewährt
  • Bei der Versorgung und Bewegung der Pferde sind jedwede Kontakte zu anderen Reitern und aufsichtführenden Personen zu vermeiden sowie ein Abstand von mehreren Metern einzuhalten
  • Die Anzahl von vier Pferden pro Bewegungsfläche (20mx40m Fläche) wird fachlich und hygienisch als vertretbar, aber als Obergrenze gesehen (immer abhängig von der Größe der Reitfläche, als Orientierung dienen pro Pferd ca. 200 Quadratmeter.)

Anwesenheitszeiten für Pensionsställe

Um die Versorgung und Bewegung der Pensionspferde sicherstellen zu können, benötigt der Betriebsleiter Unterstützung durch die Besitzer bzw. Reiter. Auch hier sind strikte hygienische sowie regionale und bundesweite behördliche Vorgaben unbedingt zu beachten. Unter dieser Maßgabe hält die FN folgendes für fachlich notwendig:

  • Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter erstellt einen Anwesenheitsplan für die notwendigen Personen, die für die Versorgung und Bewegung der Pferde Zutritt zum Stall und der Reitanlage benötigen
  • Es werden Anwesenheitszeiten vorgegeben, um die Anzahl der Menschen, die sich zeitgleich im Stall/auf der Anlage befinden, zu minimieren
  • Die Einbestellung von Tierarzt und Schmied erfolgt nur durch die verantwortliche Person des Betriebs/Vereins
  • Bei der Versorgung und Bewegung der Pferde sind jedwede Kontakte zu anderen Einstallern zu vermeiden und ein Abstand von mehreren Metern einzuhalten
  • Räumliche Abstände zum Stallpersonal sind in gleicher Weise sicherzustellen
  • Die Anzahl von vier Pferden pro Bewegungsfläche (20mx40m Fläche) wird fachlich und hygienisch als vertretbar, aber als Obergrenze gesehen (immer abhängig von der Größe der Reitfläche, als Orientierung dienen pro Pferd ca. 200 Quadratmeter)

Ansonsten ist um Verständnis zu bitten, dass kein weiterer Publikumsverkehr auf der Reitanlage zuglassen werden kann. Personen, die nicht für die Versorgung und Bewegung der Pferde vorgesehen sind, dürfen die Anlage nicht betreten.

Bewegungs- und Versorgungspläne sowie „Notversorger“-Formular

Die FN auf ihrer Internetseite www.pferd-aktuell.de/coronavirus unter der Frage „Was müssen Vereine und Betriebe beachten?“ mehrere Dokumente als Download zur Verfügung. Dazu gehören zum Beispiel Notbewegungspläne, Pferdeversorgungspläne, Anwesenheitslisten. Außerdem findet sich dort ein Muster-Formular für Personen, die für die notwendige Versorgung und Bewegung der Pferde vorgesehen sind. Dies sollte auf dem Vereinsbriefpapier ausgedruckt und von den jeweiligen „Notversorgern“ ausgefüllt werden. Die FN rät die „Notversorger“ dringend dazu an, das Dokument stets mit sich zu führen und sich auf der Anlage an die Hygiene-Regeln zu halten.

-fn-press-