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Coronaschutzverordnung: Berufsreiter in NRW dürfen eingeschränkt arbeiten

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung setzt sich dafür ein, dass dies bundesweit möglich ist.

Alle wichtigen Infos zur Corona-Pandemie gibt es zusammengefasst unter www.pferd-aktuell.de/coronavirus

Warendorf - Berufssportler in Nordrhein-Westfalen dürfen laut Coronaschutzverordnung vom 30. März ihre berufliche Tätigkeit mit Einschränkungen ausführen. Dies gilt auch für Berufsreiter, die den Beritt und das Training der Pferde auf ihrer Anlage oder der Anlage des Arbeitsgebers weiterführen können. Dies versuchen die FN und ihre Mitgliedsverbände bundesweit zu erreichen.

Gleich bleibt allerdings, dass jeglicher Sportbetrieb auf öffentlichen und privaten Sportanlagen weiterhin untersagt ist. Wie die FN schreibt, sind aber zwei Dinge erlaubt: "Erstens dürfen Berufssportler das sportliche Training von Pferden auf ihren eigenen Sportstätten oder den Sportstätten ihrer Arbeitgeber wieder aufnehmen. Zweitens dürfen Berufsreiter, zu deren beruflicher Tätigkeit der Beritt von Pferden als Dienstleistung gehört, diese auf den Pferdesportanlagen anbieten. Nur in diesen Bereichen gelten die Erweiterungen. Andere Tätigkeiten von Berufsreitern, beispielsweise die Durchführung von Lehrgängen, bleiben untersagt. Das NRW-Ministerium hat zudem noch einmal deutlich unterstrichen, dass jeglicher Reitunterricht verboten bleibt, ebenso soll der Handel mit Pferden unterbleiben. Als Berufsreiter sind solche Personen zu bezeichnen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend und dauerhaft mit dem Beritt und dem Training von Pferden bestreiten."

Weiterhin heißt es in der Pressemitteilung der FN: "Die verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregeln sind weiterhin zwingend einzuhalten. Berufsreiter, die in Pferdebetrieben mit Publikumsverkehr (beispielsweise mit Pensionspferdehaltung) tätig sind, müssen weiterhin die Maßgaben beachten, die im NRW-Leitfaden geregelt sind. Sie sind jedoch nicht mehr an das Gebot der „Notversorgung“ gebunden. Diese Regel, die für alle anderen Pferdesportler in Betrieben mit Publikumsverkehr weiterhin verbindlich ist, besagt, dass Pferde ergänzend zur freien Bewegung zwar im Sinne des Tierwohls geritten, geführt oder an der Longe bewegt werden dürfen, wenn es notwendig ist. Das übliche sportbezogene Training und der Reitunterricht sind jedoch nicht erlaubt.

Es bleibt weiterhin in der Verantwortung der Betriebsleiter oder Vereinsvorstände, auf die Einhaltung aller Maßgaben des NRW-Leitfadens zu achten. Die Belange der Berufsreiter, die auf Anlagen mit Publikumsverkehr ihrem Beruf nachgehen möchten, sind angemessen zu berücksichtigen und bestmöglich mit den Belangen aller Einstaller in Einklang zu bringen. Gleichzeitig gilt, dass jeder Berufsreiter sich an die bestehenden Regeln, Pläne und Organisationsstrukturen der jeweiligen Anlage halten muss. Der Berufsreiter muss also den Beritt/das Training seiner Pferde so integrieren, dass die Notversorgung und -bewegung der anderen Pferde nicht beeinträchtigt wird. Gegebenenfalls abweichenden Anordnungen der örtlichen Behörden ist ebenfalls Folge zu leisten."