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Ermittlungsverfahren gegen Ludger Beerbaum eingestellt

Die Staatsanwaltschaft Münster hatte nach einem TV-Beitrag von RTL ein Ermittlungsverfahren gegen Ludger Beerbaum eingeleitet. Eine Reporterin wollte in seinem Stall Verstöße gegen das Tierschutzgesetz beobachtet haben. Nun enden die Ermittlungen.

Gegen Ludger Beerbaum wird seitens der Staatsantwaltschaft Münster nicht mehr wegen eines Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ermittelt.

Münster – Die Ermittlungen gegen Ludger Beerbaum sind eingestellt worden. „Die Staatsanwaltschaft Münster hat das Ermittlungsverfahren gegen Ludger Beerbaum wegen des Vorwurfs einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (§ 170 Abs. 2 Strafprozessordnung)", heißt es in einer Pressemitteilung der Stadt Münster.

Weiter ist zu lesen: "Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens war ein Fernsehbeitrag vom 11.01.2022, in dem (möglicherweise im Jahr 2019) versteckt gefertigte Filmaufnahmen gezeigt wurden, die auf der Reitanlage des Beschuldigten und einem dortigen Trainingsplatz aufgenommen worden sein sollen. Auf diesen Aufnahmen ist unter anderem eine Sequenz zu sehen, in der ein Springreiter mit seinem Pferd über ein Hindernis springt und wie eine weitere Person genau in diesem Moment eine Stange in Richtung der Vorderbeine des springenden Pferdes hält, das von der Stange getroffen wird.

Die Staatsanwaltschaft Münster hat nachfolgend Ermittlungen aufgenommen und den Sachverhalt auf strafrechtliche Relevanz (§ 17 Tierschutzgesetz) geprüft. Nach dieser Vorschrift wird in den hier nur in Betracht kommenden Alternativen des § 17 Nr. 2 Tierschutzgesetz bestraft, wer einem Wirbeltier entweder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden (§ 17 Nr. 2 a) Tierschutzgesetz) oder aber länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden (§ 17 Nr. 2 b) Tierschutzgesetz) zufügt. Zentrales Kriterium für eine Strafbarkeit ist mithin der Nachweis, dass einem Tier „erhebliche Schmerzen oder Leiden“ zugefügt worden sind."

Und weiter:

"Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Reiter auf der Filmsequenz überhaupt um den Beschuldigten handelt bzw. der Beschuldigte die vorgeworfene Methode veranlasst oder hiervon Kenntnis gehabt hat, lässt sich nach den durchgeführten Ermittlungen nicht nachweisen, dass dem betroffenen Pferd durch den Kontakt mit der Stange – wie es die Strafvorschrift voraussetzt – „erhebliche“ Schmerzen oder Leiden zugefügt worden sind. Es genügt für ein strafwürdiges Verhalten nicht jede (kurzzeitige) Beeinträchtigung tierischen Wohlbefindens; diese Beeinträchtigung muss vielmehr nach Art und Dauer gewichtig („erheblich“) sein. Wie auch in gleichgelagerten Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz muss stets im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte bzw. Faktoren und der Gesamtumstände nachgewiesen werden, dass einem Tier durch ein vorgeworfenes Verhalten (oder ein Unterlassen) erhebliche (mit anderen Worten „beträchtliche“) Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.

Eine festgeschriebene Bestimmung, ab welcher Tathandlung zwangsläufig die Schwelle zur Erheblichkeit erreicht bzw. überschritten ist, gibt es dabei gerade nicht. Die hier vorliegende in Augenschein genommene und ausgewertete Videosequenz lässt einen entsprechenden Nachweis (insbesondere durch einen Rückschluss aus dem Verhalten des Pferdes) nicht zu. Das zuständige Veterinäramt hat zudem direkt Anfang Januar 2022 (mithin unverzüglich nach Bekanntwerden der Vorwürfe) den betroffenen Hof aufgesucht und keine Verstöße oder klinische Auffälligkeiten bei den Tieren bzw. tierschutzrechtliche Verstöße dokumentiert. Aus dem Prüfbericht des Veterinäramtes ergibt sich zudem, dass auch in der Vergangenheit bei den zahlreichen Exportuntersuchungen durch die beteiligten Tierärzte keine tierschutzrechtlichen Verstöße festgestellt worden seien."

Warten auf die Entscheidung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung

Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Mitteilung darauf ein, dass ihre Entscheidung nichts mit dem Regelwerk der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) zu tun hat. Selbst wenn ein Regelverstoß vorliegen sollte, wäre das nicht gleichzusetzen mit der Begehung einer Straftat. Die Sanktionierung von Verstößen gegen ihre eigenen Regeln kann nur die Deutsche Reiterliche Vereinigung vornehmen. Die Disziplinarkommission der FN untersucht den Fall derzeit noch. Sicher ist bisher nur, dass das Touchieren verboten werden soll.